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Prävention

Von Arbeitslosigkeit bedroht: Wie du jetzt vorsorgen kannst

Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, muss nicht warten bis es zu spät ist. §81 SGB III ermöglicht Bildungsgutscheine bereits für Beschäftigte in bedrohter Lage. Wer jetzt handelt, sichert seinen Förderanspruch – und seinen Job der Zukunft.

Was bedeutet „von Arbeitslosigkeit bedroht" – der Rechtsbegriff erklärt

Inhalt
  1. Was bedeutet „von Arbeitslosigkeit bedroht" – der Rechtsbegriff
  2. Frühzeitige Arbeitssuchmeldung: Pflicht und Vorteil
  3. Bildungsgutschein §81 SGB III für Bedrohte: So funktioniert es
  4. Qualifizierungschancengesetz §82 SGB III: Die Alternative für Beschäftigte
  5. Weitere Förderinstrumente: Transferkurzarbeit und Transfergesellschaft
  6. Finanzielle Vorbereitung bei drohender Arbeitslosigkeit

Der Begriff „von Arbeitslosigkeit bedroht" hat im deutschen Sozialrecht eine präzise Bedeutung – und er eröffnet dir erhebliche Förderrechte, lange bevor du tatsächlich arbeitslos wirst.

3 Mon.
Vorlauf zur Arbeitssuchmeldung bei Kündigung (gesetzlich)
§81
SGB III: BGS auch für Bedrohte möglich
§82
SGB III: Qualifizierungschancengesetz für Beschäftigte
12 Mon.
Zeithorizont für „drohende Arbeitslosigkeit"
Rechtsdefinition §16 SGB III: Als „von Arbeitslosigkeit bedroht" gilt, wer innerhalb der nächsten 12 Monate seinen Arbeitsplatz voraussichtlich verlieren wird. Das umfasst: erhaltene Kündigung (noch in der Kündigungsfrist), auslaufende Befristung ohne Verlängerungszusage, angekündigter Stellenabbau, laufendes Insolvenzverfahren des Arbeitgebers.

Dieser Status ist kein Makel – er ist ein Schlüssel zu Förderleistungen. Wer ihn aktiv geltend macht, hat bis zu 12 Monate Vorlauf, um sich neu zu positionieren.

Frühzeitige Arbeitssuchmeldung: Pflicht und Vorteil

Das Gesetz schreibt eine frühzeitige Arbeitssuchmeldung vor – und diese Pflicht ist gleichzeitig dein Vorteil. Wer sich rechtzeitig meldet, hat mehr Zeit für Fördermaßnahmen und vermeidet Sperrzeiten.

Wann du dich melden musst

1
Bei Kündigung: Unverzüglich nach Erhalt der Kündigung – spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei kürzerer Kündigungsfrist: innerhalb von 3 Tagen nach Kündigung.
2
Bei auslaufender Befristung: Sobald feststeht, dass der Vertrag nicht verlängert wird. Spätestens 3 Monate vor Ablauf.
3
Bei Insolvenz des Arbeitgebers: Sofort nach Bekanntwerden. Das Insolvenzgeld sichert die letzten 3 Monate des Gehalts – aber du musst trotzdem selbst tätig werden.
Sperrzeit-Risiko: Wer sich zu spät meldet – also nicht spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses – riskiert eine Sperrzeit beim ALG I von bis zu einer Woche. Das ist finanziell schmerzhaft und vollständig vermeidbar.

Arbeitsuchend ist nicht gleich Arbeitslos

Die Arbeitssuchmeldung macht dich zu einem „Arbeitsuchenden" – nicht zu einem „Arbeitslosen". Du kannst noch voll beschäftigt sein und trotzdem bereits bei der Agentur als arbeitsuchend gemeldet sein. Das löst Beratungsansprüche und potenziell Förderleistungen aus.

Online melden: Die Arbeitssuchmeldung kannst du vollständig online erledigen – über eServices auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Kein Gang zur Behörde nötig. Es dauert ca. 10 Minuten.

Bildungsgutschein §81 SGB III für Bedrohte: So funktioniert es

Einer der wichtigsten – und am wenigsten bekannten – Aspekte des §81 SGB III: Du musst nicht arbeitslos sein, um einen Bildungsgutschein zu bekommen. Der BGS kann bereits bei drohender Arbeitslosigkeit ausgestellt werden.

§81 Abs. 1 SGB III: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn [...] sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind und durch die Weiterbildung ihre berufliche Situation verbessert wird."

Unterschied: BGS für Bedrohte vs. BGS für Arbeitslose

MerkmalBGS für ArbeitsloseBGS für Bedrohte
StatusBereits arbeitslosNoch beschäftigt, aber Stelle läuft aus
Rechtsgrundlage§81 SGB III (Abs. 1 Nr. 1)§81 SGB III (Abs. 1 Nr. 2)
ALG I läuft weiterJa (bereits bezogen)Nein (noch Gehalt)
Kurskosten übernommenJa, 100 %Ja, 100 %
WeiterbildungsgeldMöglich (20 €/Tag)In der Regel nicht
Strategischer VorteilZeitgewinn geringBis zu 12 Monate Vorlauf
Beispiel

Thomas, 45, Leipzig: Thomas erhält im März die Kündigung mit 6-monatiger Frist (Ende September). Er meldet sich sofort als arbeitsuchend und beantragt im April einen BGS für einen 4-monatigen SAP-Kurs. Der Kurs läuft von Mai bis August – Thomas beginnt ihn, während er noch Gehalt bezieht. Im September ist er qualifizierter und im Oktober bereits wieder beschäftigt.

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Qualifizierungschancengesetz §82 SGB III: Die Alternative für Beschäftigte

Wenn dein Arbeitgeber noch kooperiert – also die Kündigung zwar ausgesprochen ist, aber beide Seiten konstruktiv zusammenarbeiten – gibt es noch eine weitere Förderoption: das Qualifizierungschancengesetz (§82 SGB III).

Was ist §82 SGB III?

§82 SGB III erlaubt es der Agentur für Arbeit, Weiterbildungskosten von Beschäftigten zu übernehmen – wenn der Arbeitgeber mitmacht. Die Aufteilung der Kosten hängt von der Betriebsgröße ab:

BetriebsgrößeArbeitgeber zahltAgentur für Arbeit zahlt
Bis 10 Mitarbeiter0 %100 % der Lehrgangskosten
11–249 Mitarbeiter25 %75 %
250–2.499 Mitarbeiter50 %50 %
Ab 2.500 Mitarbeiter75 %25 %
Für wen eignet sich §82? Wenn der Arbeitgeber die Qualifizierung ermöglichen will (z.B. bei Stellenabbau mit konstruktivem Sozialplan oder vor einem Aufhebungsvertrag), können beide Seiten von §82 profitieren.

§82 SGB III – Vorteile

  • Kurs während der noch laufenden Beschäftigung
  • Keine Wartezeit auf Arbeitslosigkeit
  • Arbeitgeber kooperiert (weniger Aufwand)
  • Lohnkostenzuschuss möglich (Arbeitsentgelt während Kurs)

§82 SGB III – Grenzen

  • Arbeitgeber muss zustimmen
  • Weniger Auswahl an Kursen als beim BGS
  • Zeitlich an Beschäftigungsdauer gebunden
  • Nicht überall bekannt oder verfügbar

Weitere Förderinstrumente: Transferkurzarbeit und Transfergesellschaft

Bei größeren Stellenabbau-Maßnahmen gibt es zwei weitere Instrumente, die du kennen solltest.

Transferkurzarbeitergeld (§111 SGB III)

Wenn dein Arbeitgeber Stellen abbaut, kann er für betroffene Beschäftigte Transferkurzarbeitergeld beantragen. Dabei gilt:

  • Du bekommst weiterhin ca. 60–67 % deines letzten Nettogehalts
  • Parallel dazu können Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden
  • Du bist weiterhin bei deinem alten Arbeitgeber beschäftigt (formal)
  • Laufzeit: bis zu 12 Monate

Transfergesellschaft (§111a SGB III)

Viele Arbeitgeber bieten beim Stellenabbau die Übernahme in eine Transfergesellschaft an – ein eigenständiges Unternehmen, das dich betreut, bis du eine neue Stelle findest.

1
Eintritt: Du wechselst von deinem alten Arbeitgeber in die Transfergesellschaft. Der alte Arbeitsvertrag endet, ein neuer (zeitlich befristeter) beginnt.
2
Laufzeit: Bis zu 12 Monate (in Ausnahmefällen länger).
3
Leistungen: Ca. 70–80 % des letzten Nettogehalts, Karriereberatung, Bewerbungstraining, Qualifizierungsmaßnahmen.
4
Finanzierung: Mischfinanzierung aus Transferkurzarbeitergeld (Agentur) plus Arbeitgeberbeitrag.
Tipp: Wenn dein Arbeitgeber eine Transfergesellschaft anbietet, nimm das Angebot ernst und prüfe es sorgfältig. In einer guten Transfergesellschaft hast du 12 Monate Zeit und Ressourcen für eine gründliche Neuorientierung – ein großer Vorteil gegenüber direkter Arbeitslosigkeit.

Finanzielle Vorbereitung bei drohender Arbeitslosigkeit

Neben der Weiterbildungsplanung musst du bei drohender Arbeitslosigkeit auch finanziell vorausschauen. Eine kluge Vorbereitung schafft Puffer und Handlungsfreiheit.

Sofortmaßnahmen (noch vor Ende der Beschäftigung)

1
ALG-I-Anspruch berechnen: Nutze den ALG-I-Rechner oder frag die Agentur. Wie viel bekommst du, wie lange? Das ist deine finanzielle Planungsgrundlage.
2
Abfindung richtig einsetzen: Eine Abfindung kann, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, zu einer Ruhensfrist beim ALG I führen. Lass dich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags rechtlich beraten.
3
Fixkosten prüfen: Welche Abos, Verträge und Ausgaben kannst du kurzfristig reduzieren? Erstelle einen Notfallbudgetplan.
4
Ergänzende Sozialleistungen prüfen: Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss – informiere dich, welche Leistungen du zusätzlich beantragen könntest.
Wichtige Erinnerung Drohende Arbeitslosigkeit ist auch eine Chance. Wer jetzt eine Qualifizierung startet, kommt als besserer Kandidat auf den Markt. Die Kombination aus §81 SGB III BGS, Qualifizierungschancengesetz und frühzeitiger Meldung maximiert deine Möglichkeiten.
Fazit: Handle sofort. Melde dich arbeitsuchend, beantrage den BGS präventiv, nutze §82 wenn dein Arbeitgeber kooperiert – und spare wertvolle Monate, die andere Betroffene verlieren, weil sie zu lange warten.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gelte ich als „von Arbeitslosigkeit bedroht"?

Du giltst als bedroht, wenn dein Arbeitsplatz innerhalb der nächsten 12 Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit wegfällt. Auslöser: erhaltene Kündigung, auslaufende Befristung, Insolvenz des Arbeitgebers oder angekündigter Stellenabbau.

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich mich als arbeitsuchend melde?

Nein. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist vertraulich. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren. Ausnahme: Wenn du für §82 SGB III die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber suchst.

Kann ich einen BGS beantragen, obwohl ich noch beschäftigt bin?

Ja. §81 Abs. 1 SGB III erlaubt den BGS ausdrücklich für Personen, denen Arbeitslosigkeit droht – auch wenn sie noch beschäftigt sind. Das ist einer der am wenigsten genutzten Förderansprüche in Deutschland.

Was ist der Unterschied zwischen §81 und §82 SGB III?

§81 ist der klassische Bildungsgutschein – für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte. §82 ist das Qualifizierungschancengesetz – für Beschäftigte, bei dem der Arbeitgeber anteilig mitzahlt. Beide können kombiniert oder alternativ genutzt werden.

Wie funktioniert die Arbeitssuchmeldung online?

Gehe auf arbeitsagentur.de, melde dich im Bereich eServices an und wähle „Arbeitsuchend melden". Der Prozess dauert ca. 10 Minuten. Du bekommst eine Bestätigung per E-Mail und Post.

Was passiert, wenn ich mich zu spät als arbeitsuchend melde?

Wenn du dich nicht spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses meldest, droht eine Sperrzeit beim ALG I. Die Länge hängt von der Verspätung ab – bis zu einer Woche. Melde dich lieber früh als zu spät.

Ist eine Abfindung schlecht für meinen ALG-I-Anspruch?

Eine Abfindung als solche reduziert den ALG-I-Anspruch nicht. Aber: Wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, kann eine Ruhensfrist beim ALG I eintreten. Lass dich vorab rechtlich beraten.

Was ist eine Transfergesellschaft und lohnt sie sich?

Eine Transfergesellschaft ist ein eigenständiges Unternehmen, das dich nach dem Jobverlust für max. 12 Monate betreut. Du bekommst ca. 70–80 % deines letzten Nettogehalts, Karriereberatung und Weiterbildungsmaßnahmen. In der Regel lohnt es sich – prüfe aber die konkreten Konditionen.

Kann ich §81 und §82 gleichzeitig nutzen?

In der Regel nicht für dieselbe Maßnahme. Aber du könntest über §82 eine erste kürzere Qualifizierung absolvieren (noch beim Arbeitgeber) und dann über §81 eine weitere, wenn du arbeitslos wirst. Sprich das mit deinem Berater durch.

Was ist Insolvenzgeld und wie lange wird es gezahlt?

Insolvenzgeld sichert die letzten 3 Monate deines Gehalts vor Insolvenzantrag des Arbeitgebers – in voller Höhe (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es wird von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Du musst es innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Welche Beratungsstellen helfen kostenlos bei drohender Arbeitslosigkeit?

Kostenlose Beratung gibt es bei Caritas, AWO, Sozialverband VdK, DGB-Rechtsschutz (für Gewerkschaftsmitglieder), Verbraucherzentralen (Schulden/Finanzen) und der kostenlosen Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 0800 4 5555 00.

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