Von Arbeitslosigkeit bedroht: Wie du jetzt vorsorgen kannst
Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, muss nicht warten bis es zu spät ist. §81 SGB III ermöglicht Bildungsgutscheine bereits für Beschäftigte in bedrohter Lage. Wer jetzt handelt, sichert seinen Förderanspruch – und seinen Job der Zukunft.
Was bedeutet „von Arbeitslosigkeit bedroht" – der Rechtsbegriff erklärt
- Was bedeutet „von Arbeitslosigkeit bedroht" – der Rechtsbegriff
- Frühzeitige Arbeitssuchmeldung: Pflicht und Vorteil
- Bildungsgutschein §81 SGB III für Bedrohte: So funktioniert es
- Qualifizierungschancengesetz §82 SGB III: Die Alternative für Beschäftigte
- Weitere Förderinstrumente: Transferkurzarbeit und Transfergesellschaft
- Finanzielle Vorbereitung bei drohender Arbeitslosigkeit
Der Begriff „von Arbeitslosigkeit bedroht" hat im deutschen Sozialrecht eine präzise Bedeutung – und er eröffnet dir erhebliche Förderrechte, lange bevor du tatsächlich arbeitslos wirst.
Dieser Status ist kein Makel – er ist ein Schlüssel zu Förderleistungen. Wer ihn aktiv geltend macht, hat bis zu 12 Monate Vorlauf, um sich neu zu positionieren.
Frühzeitige Arbeitssuchmeldung: Pflicht und Vorteil
Das Gesetz schreibt eine frühzeitige Arbeitssuchmeldung vor – und diese Pflicht ist gleichzeitig dein Vorteil. Wer sich rechtzeitig meldet, hat mehr Zeit für Fördermaßnahmen und vermeidet Sperrzeiten.
Wann du dich melden musst
Arbeitsuchend ist nicht gleich Arbeitslos
Die Arbeitssuchmeldung macht dich zu einem „Arbeitsuchenden" – nicht zu einem „Arbeitslosen". Du kannst noch voll beschäftigt sein und trotzdem bereits bei der Agentur als arbeitsuchend gemeldet sein. Das löst Beratungsansprüche und potenziell Förderleistungen aus.
Bildungsgutschein §81 SGB III für Bedrohte: So funktioniert es
Einer der wichtigsten – und am wenigsten bekannten – Aspekte des §81 SGB III: Du musst nicht arbeitslos sein, um einen Bildungsgutschein zu bekommen. Der BGS kann bereits bei drohender Arbeitslosigkeit ausgestellt werden.
Unterschied: BGS für Bedrohte vs. BGS für Arbeitslose
| Merkmal | BGS für Arbeitslose | BGS für Bedrohte |
|---|---|---|
| Status | Bereits arbeitslos | Noch beschäftigt, aber Stelle läuft aus |
| Rechtsgrundlage | §81 SGB III (Abs. 1 Nr. 1) | §81 SGB III (Abs. 1 Nr. 2) |
| ALG I läuft weiter | Ja (bereits bezogen) | Nein (noch Gehalt) |
| Kurskosten übernommen | Ja, 100 % | Ja, 100 % |
| Weiterbildungsgeld | Möglich (20 €/Tag) | In der Regel nicht |
| Strategischer Vorteil | Zeitgewinn gering | Bis zu 12 Monate Vorlauf |
Thomas, 45, Leipzig: Thomas erhält im März die Kündigung mit 6-monatiger Frist (Ende September). Er meldet sich sofort als arbeitsuchend und beantragt im April einen BGS für einen 4-monatigen SAP-Kurs. Der Kurs läuft von Mai bis August – Thomas beginnt ihn, während er noch Gehalt bezieht. Im September ist er qualifizierter und im Oktober bereits wieder beschäftigt.
Passende Weiterbildung mit Bildungsgutschein finden
Zur Kursuche →Qualifizierungschancengesetz §82 SGB III: Die Alternative für Beschäftigte
Wenn dein Arbeitgeber noch kooperiert – also die Kündigung zwar ausgesprochen ist, aber beide Seiten konstruktiv zusammenarbeiten – gibt es noch eine weitere Förderoption: das Qualifizierungschancengesetz (§82 SGB III).
Was ist §82 SGB III?
§82 SGB III erlaubt es der Agentur für Arbeit, Weiterbildungskosten von Beschäftigten zu übernehmen – wenn der Arbeitgeber mitmacht. Die Aufteilung der Kosten hängt von der Betriebsgröße ab:
| Betriebsgröße | Arbeitgeber zahlt | Agentur für Arbeit zahlt |
|---|---|---|
| Bis 10 Mitarbeiter | 0 % | 100 % der Lehrgangskosten |
| 11–249 Mitarbeiter | 25 % | 75 % |
| 250–2.499 Mitarbeiter | 50 % | 50 % |
| Ab 2.500 Mitarbeiter | 75 % | 25 % |
§82 SGB III – Vorteile
- Kurs während der noch laufenden Beschäftigung
- Keine Wartezeit auf Arbeitslosigkeit
- Arbeitgeber kooperiert (weniger Aufwand)
- Lohnkostenzuschuss möglich (Arbeitsentgelt während Kurs)
§82 SGB III – Grenzen
- Arbeitgeber muss zustimmen
- Weniger Auswahl an Kursen als beim BGS
- Zeitlich an Beschäftigungsdauer gebunden
- Nicht überall bekannt oder verfügbar
Weitere Förderinstrumente: Transferkurzarbeit und Transfergesellschaft
Bei größeren Stellenabbau-Maßnahmen gibt es zwei weitere Instrumente, die du kennen solltest.
Transferkurzarbeitergeld (§111 SGB III)
Wenn dein Arbeitgeber Stellen abbaut, kann er für betroffene Beschäftigte Transferkurzarbeitergeld beantragen. Dabei gilt:
- Du bekommst weiterhin ca. 60–67 % deines letzten Nettogehalts
- Parallel dazu können Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden
- Du bist weiterhin bei deinem alten Arbeitgeber beschäftigt (formal)
- Laufzeit: bis zu 12 Monate
Transfergesellschaft (§111a SGB III)
Viele Arbeitgeber bieten beim Stellenabbau die Übernahme in eine Transfergesellschaft an – ein eigenständiges Unternehmen, das dich betreut, bis du eine neue Stelle findest.
Finanzielle Vorbereitung bei drohender Arbeitslosigkeit
Neben der Weiterbildungsplanung musst du bei drohender Arbeitslosigkeit auch finanziell vorausschauen. Eine kluge Vorbereitung schafft Puffer und Handlungsfreiheit.
Sofortmaßnahmen (noch vor Ende der Beschäftigung)
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gelte ich als „von Arbeitslosigkeit bedroht"?
Du giltst als bedroht, wenn dein Arbeitsplatz innerhalb der nächsten 12 Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit wegfällt. Auslöser: erhaltene Kündigung, auslaufende Befristung, Insolvenz des Arbeitgebers oder angekündigter Stellenabbau.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich mich als arbeitsuchend melde?
Nein. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist vertraulich. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren. Ausnahme: Wenn du für §82 SGB III die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber suchst.
Kann ich einen BGS beantragen, obwohl ich noch beschäftigt bin?
Ja. §81 Abs. 1 SGB III erlaubt den BGS ausdrücklich für Personen, denen Arbeitslosigkeit droht – auch wenn sie noch beschäftigt sind. Das ist einer der am wenigsten genutzten Förderansprüche in Deutschland.
Was ist der Unterschied zwischen §81 und §82 SGB III?
§81 ist der klassische Bildungsgutschein – für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte. §82 ist das Qualifizierungschancengesetz – für Beschäftigte, bei dem der Arbeitgeber anteilig mitzahlt. Beide können kombiniert oder alternativ genutzt werden.
Wie funktioniert die Arbeitssuchmeldung online?
Gehe auf arbeitsagentur.de, melde dich im Bereich eServices an und wähle „Arbeitsuchend melden". Der Prozess dauert ca. 10 Minuten. Du bekommst eine Bestätigung per E-Mail und Post.
Was passiert, wenn ich mich zu spät als arbeitsuchend melde?
Wenn du dich nicht spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses meldest, droht eine Sperrzeit beim ALG I. Die Länge hängt von der Verspätung ab – bis zu einer Woche. Melde dich lieber früh als zu spät.
Ist eine Abfindung schlecht für meinen ALG-I-Anspruch?
Eine Abfindung als solche reduziert den ALG-I-Anspruch nicht. Aber: Wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, kann eine Ruhensfrist beim ALG I eintreten. Lass dich vorab rechtlich beraten.
Was ist eine Transfergesellschaft und lohnt sie sich?
Eine Transfergesellschaft ist ein eigenständiges Unternehmen, das dich nach dem Jobverlust für max. 12 Monate betreut. Du bekommst ca. 70–80 % deines letzten Nettogehalts, Karriereberatung und Weiterbildungsmaßnahmen. In der Regel lohnt es sich – prüfe aber die konkreten Konditionen.
Kann ich §81 und §82 gleichzeitig nutzen?
In der Regel nicht für dieselbe Maßnahme. Aber du könntest über §82 eine erste kürzere Qualifizierung absolvieren (noch beim Arbeitgeber) und dann über §81 eine weitere, wenn du arbeitslos wirst. Sprich das mit deinem Berater durch.
Was ist Insolvenzgeld und wie lange wird es gezahlt?
Insolvenzgeld sichert die letzten 3 Monate deines Gehalts vor Insolvenzantrag des Arbeitgebers – in voller Höhe (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es wird von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Du musst es innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Welche Beratungsstellen helfen kostenlos bei drohender Arbeitslosigkeit?
Kostenlose Beratung gibt es bei Caritas, AWO, Sozialverband VdK, DGB-Rechtsschutz (für Gewerkschaftsmitglieder), Verbraucherzentralen (Schulden/Finanzen) und der kostenlosen Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 0800 4 5555 00.
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