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Bürgergeld

Bürgergeld 2026: Voraussetzungen, Berechnung und Beantragung

Das Bürgergeld hat seit 2023 das frühere ALG II (Hartz IV) abgelöst. Es sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die nicht oder nicht ausreichend erwerbstätig sind. Wir erklären, wer Anspruch hat, wie die Regelsätze 2026 aussehen und wie du den Antrag richtig stellst.

Was ist das Bürgergeld? Grundlagen und Überblick

Schlüssel-FaktÜber 5,5 Millionen Menschen beziehen 2026 in Deutschland Bürgergeld. Es ist die zentrale Grundsicherung für Arbeitssuchende und ergänzt oder ersetzt das Arbeitslosengeld I.
563 €
Regelsatz 2026 für Alleinstehende
506 €
Regelsatz 2026 je Partner im Paar
390 €
Regelsatz 2026 für Kinder 6–13 Jahre
15.000 €
Vermögensfreibetrag pro Person (Karenzzeit)

Das Bürgergeld (SGB II) ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende in Deutschland. Es wurde zum 1. Januar 2023 eingeführt und ersetzt das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich „Hartz IV". Rechtliche Grundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

  • Zuständig ist das Jobcenter (nicht die Agentur für Arbeit wie beim ALG I)
  • Finanziert wird das Bürgergeld vom Bund (nicht aus der Arbeitslosenversicherung)
  • Es ist eine Fürsorge- und keine Versicherungsleistung – es gibt keinen Anspruch auf Beitragsbasis
  • Es sichert den Lebensunterhalt und fördert gleichzeitig die Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld 2026?

Anspruch auf Bürgergeld hast du, wenn du alle vier Grundvoraussetzungen erfüllst:

1
Erwerbsfähigkeit: Du bist zwischen 15 und 64 Jahren alt und kannst mindestens 3 Stunden täglich arbeiten – auch bei eingeschränkter Gesundheit.
2
Hilfebedürftigkeit: Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten. Dein Einkommen liegt unterhalb des Bedarfs.
3
Wohnsitz in Deutschland: Du lebst tatsächlich in Deutschland – nicht nur gemeldet, sondern tatsächlich anwesend.
4
Kein ausreichendes anderes Einkommen: ALG I, Arbeitseinkommen, Renten oder andere Leistungen sind zu gering, um den Bedarf zu decken.

Mit dir zusammenlebende Familienangehörige (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, minderjährige Kinder) bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Ihr Einkommen und Vermögen wird gemeinsam berechnet.

Wer hat keinen Anspruch? Ausländer ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht, Personen die ausschließlich zur Jobsuche eingereist sind sowie Studenten, die BAföG erhalten könnten, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt Ausnahmen – im Zweifel beim Jobcenter nachfragen.

Auch wer mit einem Minijob oder Teilzeitjob arbeitet, kann ergänzend Bürgergeld erhalten, wenn das Einkommen den Bedarf nicht deckt. Diese Menschen nennt man Aufstocker. In Deutschland gibt es davon rund 800.000 Personen.

Regelsätze 2026: So viel Bürgergeld steht dir zu

Der Regelbedarf wird jährlich angepasst. Für 2026 gelten folgende Regelsätze:

Personengruppe Regelsatz 2026 / Monat Regelbedarfsstufe
Alleinstehende / Alleinerziehende 563 € Stufe 1
Paare (je Partner) 506 € Stufe 2
Volljährige unter 25 im Elternhaushalt 451 € Stufe 3
Jugendliche 14–17 Jahre 471 € Stufe 4
Kinder 6–13 Jahre 390 € Stufe 5
Kinder 0–5 Jahre 357 € Stufe 6

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in angemessener Höhe. Was als angemessen gilt, richtet sich nach dem örtlichen Mietniveau und der Haushaltsgröße.

Gesamtbürgergeld: Dein tatsächliches Bürgergeld = Regelbedarf + KdU − anrechenbares Einkommen. Der Regelsatz allein ist nicht das, was du ausgezahlt bekommst. In teuren Städten wie München oder Hamburg kann der Wohnkostenanteil erheblich höher sein als der Regelsatz selbst.

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Einkommensanrechnung nach § 11b SGB II: Freibeträge nutzen

Nicht jeder Euro Einkommen wird vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Das Gesetz sieht Freibeträge vor – damit sich Arbeit immer lohnt:

Einkommensbereich Freibetrag (nicht anrechenbar) Anrechenbar
Bis 100 € Bruttoeinkommen 100 % (vollständig frei) 0 €
100 € bis 520 € 20 % 80 % des Einkommens über 100 €
520 € bis 1.000 € 30 % 70 % des Einkommens über 520 €
1.000 € bis 1.200 € (mit Kind) 10 % 90 % des Einkommens über 1.000 €

Was gilt als anrechenbares Einkommen?

  • Erwerbseinkommen (aus Arbeit)
  • ALG I (falls gleichzeitig bezogen und zu gering)
  • Kindergeld (wird dem Kind als Einkommen zugerechnet)
  • Unterhaltszahlungen
  • Renten und Pensionen
  • Mieteinnahmen
Was wird NICHT angerechnet: Einmalige Einnahmen unter 50 € (Geburtstagsgeschenke), Bildungsgeld und Weiterbildungsprämien (150 € monatlich), Pflegegeld für ehrenamtliche Pflege, Schmerzensgeld. Auch der Bonus bei bestandener Abschlussprüfung (2.500 €) bleibt anrechnungsfrei.

Bürgergeld vs. ALG I: Die wichtigsten Unterschiede

ALG I: Versicherungsleistung

  • Versicherungsanspruch durch Beitragszahlungen
  • Zuständig: Agentur für Arbeit
  • Finanzierung: Arbeitslosenversicherung
  • Bezugsdauer: 12–24 Monate
  • Höhe: 60–67 % des pausch. Nettos
  • Keine Bedürftigkeitsprüfung
  • Vermögen spielt keine Rolle

Bürgergeld: Fürsorge-Leistung

  • Kein Versicherungsanspruch nötig
  • Zuständig: Jobcenter
  • Finanzierung: Bundeshaushalt
  • Bezugsdauer: unbegrenzt (solange Bedarf)
  • Höhe: Regelsatz (563 €) + Wohnkosten
  • Bedürftigkeitsprüfung (Einkommen + Vermögen)
  • Vermögensfreibeträge beachten
Wichtig zu wissen: ALG I und Bürgergeld schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer ALG I bezieht, das unter dem Bürgergeld-Bedarf liegt, kann beim Jobcenter ergänzend Bürgergeld beantragen. Diese Personen heißen Aufstocker.

Vermögensfreibeträge beim Bürgergeld

Zeitraum Freibetrag erste Person Freibetrag jede weitere Person
Karenzzeit (erste 12 Monate) 15.000 € 15.000 €
Ab dem 13. Monat 15.000 € 7.500 €

Nicht als Vermögen angerechnet: ein angemessenes Kraftfahrzeug, selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe, Altersvorsorge bis bestimmter Grenzen, Haushaltsausstattung und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.

Bürgergeld beantragen: Schritt für Schritt zum Jobcenter

Den Antrag auf Bürgergeld stellst du beim zuständigen Jobcenter – nicht bei der Agentur für Arbeit. Dein zuständiges Jobcenter richtet sich nach deinem Wohnort.

1
Antrag stellen: Online unter jobcenter.digital, persönlich beim Jobcenter oder per Post. Stelle den Antrag so früh wie möglich – Bürgergeld wird frühestens ab Antragsdatum gezahlt.
2
Unterlagen bereithalten: Personalausweis, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge (3 Monate), Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Geburtsurkunden der Kinder.
3
Erstgespräch beim Jobcenter: Du wirst zu einem Termin eingeladen. Besprich deine persönliche Situation. Frage aktiv nach Weiterbildungs- und Förderangeboten.
4
Eingliederungsvereinbarung: Du und das Jobcenter vereinbaren gemeinsam Schritte zur Arbeitsaufnahme. Du hast das Recht, Bedenkzeit zu verlangen und unzumutbare Punkte abzulehnen.
5
Regelmäßige Nachweise: Dein Anspruch wird alle 6–12 Monate erneut geprüft. Halte Einkommens- und Vermögensnachweise immer aktuell.
Sofort stellen, auch ohne alle Unterlagen: Selbst wenn du noch nicht alle Dokumente hast – stelle den Antrag sofort. Das sichert dir den frühestmöglichen Leistungsbeginn. Fehlende Unterlagen kannst du nachreichen.

Widerspruch und Klage

Wenn du mit einem Bescheid des Jobcenters nicht einverstanden bist: Lege innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch ein. Bei erfolglosem Widerspruch ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich – kostenfrei und ohne Anwaltspflicht. Sozialverbände (VdK, SoVD) helfen bei Widerspruch und Klage kostenlos.

Weiterführend: Bürgergeld berechnen: Beispielrechnungen 2026 | ALG I Berechnung 2026 | Bildungsgutschein beantragen

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und ALG I?

ALG I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung für 12–24 Monate. Das Bürgergeld ist eine Fürsorge-Leistung aus dem Bundeshaushalt ohne zeitliche Begrenzung. Zuständig für ALG I ist die Agentur für Arbeit, für Bürgergeld das Jobcenter.

Wie hoch ist das Bürgergeld 2026?

Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Paare erhalten je 506 Euro. Dazu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eigenes Einkommen wird nach § 11b SGB II angerechnet.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren, die in Deutschland leben, hilfebedürftig sind und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Auch Aufstocker mit niedrigem Arbeitseinkommen haben Anspruch.

Wo beantrage ich Bürgergeld?

Das Bürgergeld wird beim Jobcenter beantragt, das für deinen Wohnort zuständig ist – nicht bei der Agentur für Arbeit. Antrag online unter jobcenter.digital, persönlich oder per Post.

Muss ich mein Erspartes aufbrauchen, bevor ich Bürgergeld bekomme?

Nur wenn dein Vermögen die Freibeträge übersteigt. In den ersten 12 Monaten gilt 15.000 Euro pro Person als Schonvermögen. Danach: 15.000 Euro für die erste und 7.500 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Was zählt beim Bürgergeld als Einkommen?

Erwerbseinkommen, ALG I, Kindergeld, Unterhalt, Renten, Mieteinnahmen. Es gibt jedoch Freibeträge: 100 Euro vollständig frei, dann 20 % von 100–520 €, 30 % von 520–1.000 €.

Bekomme ich Bürgergeld, wenn ich arbeite?

Ja, wenn dein Arbeitseinkommen deinen Bedarf nicht deckt, hast du Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld (Aufstocker). Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen sorgen dafür, dass sich Arbeit immer lohnt.

Kann mir das Bürgergeld gekürzt werden?

Ja, bei Pflichtverletzungen (zumutbare Arbeit oder Weiterbildung abgelehnt) um bis zu 30 % für drei Monate. Bei wiederholten Pflichtverletzungen sind höhere Kürzungen möglich.

Bin ich beim Bürgergeld krankenversichert?

Ja. Bürgergeldempfänger werden automatisch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt das Jobcenter vollständig.

Was ist die Weiterbildungsprämie beim Bürgergeld?

Wer während des Bürgergeld-Bezugs an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, erhält monatlich 150 Euro Weiterbildungsgeld zusätzlich. Bei bestandener Abschlussprüfung gibt es einen Bonus von 2.500 Euro – beides bleibt anrechnungsfrei.

Wie lange bekomme ich Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist nicht zeitlich begrenzt. Es wird so lange gezahlt, wie du hilfebedürftig bist und die Voraussetzungen erfüllst. Die Bedürftigkeit wird regelmäßig, meist alle 6–12 Monate, neu überprüft.

Was passiert mit dem Bürgergeld, wenn ich einen Job annehme?

Dein Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet, aber nicht vollständig. Die Freibeträge (§ 11b SGB II) sorgen dafür, dass du durch Arbeit netto mehr hast. Bei ausreichend hohem Einkommen entfällt der Anspruch vollständig.

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