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Bildungsgutschein trotz Arbeit: Förderung als Beschäftigter beantragen

Der Bildungsgutschein ist nicht nur für Arbeitslose. Seit 2019 können auch Beschäftigte Weiterbildungsförderung beantragen – ohne Kündigung, ohne Jobverlust. Das Qualifizierungschancengesetz hat neue Wege eröffnet. Was du als Arbeitnehmer wissen und tun musst, erfährst du hier.

Bildungsgutschein trotz Arbeit: Was ist möglich?

Inhalt
  1. Bildungsgutschein trotz Arbeit: Was ist möglich?
  2. § 82 vs. § 81 SGB III: Die zwei Wege für Beschäftigte
  3. Arbeitgeber einbinden: Wer zahlt wie viel?
  4. Schritt-für-Schritt: Vorgehen als Beschäftigter
  5. Beschäftigte in Bedrohungslage: Der Sonderweg über § 81
  6. Weitere Förderoptionen für Beschäftigte
Wichtigster FaktSeit 2019 können auch Beschäftigte den Bildungsgutschein beantragen – ohne Kündigung, dank § 82 SGB III.

Viele Arbeitnehmer glauben, für den Bildungsgutschein erst arbeitslos sein zu müssen. Das stimmt nicht mehr. Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) von 2019 hat § 82 SGB III eingeführt, der es auch beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, Weiterbildungsförderung zu erhalten.

§ 82 SGB III
Rechtsgrundlage für Beschäftigte (QCG)
§ 81 SGB III
Für von Arbeitslosigkeit Bedrohte
bis 100 %
Max. Kurskosten-Förderung (Kleinstbetriebe)
2019
Einführung des Qualifizierungschancengesetzes

Die Logik: Der Strukturwandel durch Digitalisierung und Automatisierung verändert viele Berufsbilder grundlegend. Qualifizierung während der Beschäftigung soll verhindern, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, bevor sie sich anpassen konnten. Die Agentur für Arbeit trägt dabei einen Teil der Kosten, der Rest liegt beim Arbeitgeber.

Unterschied zu § 81 SGB III: § 81 richtet sich an Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte. § 82 richtet sich explizit an aktuell Beschäftigte. Bei § 82 muss der Arbeitgeber zustimmen und einen Eigenanteil tragen. Bei § 81 übernimmt die Agentur die Kosten vollständig.

§ 82 vs. § 81 SGB III: Die zwei Wege für Beschäftigte

Beschäftigte haben grundsätzlich zwei Wege zum Bildungsgutschein – je nach persönlicher Situation:

Merkmal§ 82 SGB III (Beschäftigter)§ 81 SGB III (Bedrohter)§ 81 SGB III (Arbeitsloser)
JobstatusAktuell beschäftigtBeschäftigt, aber Entlassung drohtArbeitslos
Arbeitgeber-ZustimmungPflichtNicht nötigNicht relevant
Kostenübernahme Agentur15–100 % je nach BetriebsgrößeBis zu 100 %Bis zu 100 %
Eigenanteil ArbeitgeberJe nach Größe: 0–85 %0 %
AntragstellerArbeitnehmer + Arbeitgeber gemeinsamArbeitnehmer alleinArbeitnehmer allein
VoraussetzungQualifizierungsbedarf durch StrukturwandelKonkreter BedrohungsnachweisArbeitslosigkeit + Verbesserung der Chancen
BeispielThomas, 44, Lagerleiter in einem mittelständischen Logistikunternehmen. Sein Arbeitgeber plant die Einführung von automatisierten Lagersystemen und WMS-Software. Thomas befürchtet, dass sein Job langfristig wegfällt. Er spricht seinen Chef auf die Förderung nach § 82 an – der Betrieb hat 180 Mitarbeiter, also KMU-Status. Die Agentur übernimmt 50 % der Kurskosten für einen zertifizierten WMS-Kurs beim AZAV-Träger. Thomas lernt berufsbegleitend, behält seinen Job und steigt danach zum Logistik-IT-Koordinator auf.
Tipp: Wenn dein Arbeitgeber kein Interesse an § 82 zeigt, prüfe, ob du als "von Arbeitslosigkeit bedroht" eingestuft werden kannst – dann ist § 81 der Weg, ohne Arbeitgeber-Beteiligung.

Arbeitgeber einbinden: Wer zahlt wie viel?

Das Besondere an § 82 SGB III ist die Kostenteilung zwischen Agentur für Arbeit und Arbeitgeber. Wie viel der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Betriebsgröße ab:

bis 10 MA
Kleinstbetrieb: Agentur zahlt bis 100 %
11–249 MA
KMU: Agentur zahlt bis 50 %
250–2.499 MA
Großbetrieb: Agentur zahlt bis 25 %
ab 2.500 MA
Konzern: Agentur zahlt bis 15 %

Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit bei Weiterbildung während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber einen Teil des weitergezahlten Arbeitsentgelts erstatten – ein weiterer finanzieller Anreiz für Betriebe.

Wichtig: Arbeitgeber müssen bei § 82 SGB III zustimmen – und ihren Anteil an den Kosten übernehmen. Ohne Arbeitgeberzustimmung und Eigenanteil ist keine Förderung nach § 82 möglich. Der Antrag wird gemeinsam gestellt.
Tipp für Arbeitnehmer: Sprich deinen Arbeitgeber aktiv auf die Förderoption an. Viele Betriebe wissen nicht, dass die Agentur für Arbeit einen Großteil der Weiterbildungskosten übernimmt. Ein gut vorbereitetes Gespräch mit konkreten Zahlen und dem Verweis auf § 82 SGB III kann den Unterschied machen.

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Schritt-für-Schritt: Vorgehen als Beschäftigter

Der Weg zum Bildungsgutschein als Beschäftigter läuft anders ab als für Arbeitslose. Hier die genaue Abfolge:

1
Qualifizierungsbedarf erkennen: Überlege, welche Fähigkeiten durch Digitalisierung oder Strukturwandel in deinem Betrieb notwendig werden. Belege sammeln (Stellenanzeigen, Betriebskonzepte).
2
Internes Gespräch mit dem Arbeitgeber: Sprich Vorgesetzten oder HR auf den Weiterbildungswunsch und § 82 SGB III an. Erkläre die Kostenteilung und den Nutzen für den Betrieb.
3
AZAV-Kurs auswählen: Gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen geeigneten, AZAV-zertifizierten Kurs recherchieren (Careertune, KURSNET).
4
Gemeinsamen Antrag stellen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer beantragen die Förderung gemeinsam beim Arbeitgeberservice (AG-S) der Agentur für Arbeit.
5
Prüfung durch Agentur für Arbeit: Die Agentur prüft Fördervoraussetzungen, Betriebsgröße und Maßnahme. Bei Zustimmung stellt sie den Bildungsgutschein aus.
6
Kurs absolvieren: Den BGS beim AZAV-Träger einlösen. Der Träger rechnet die Kurskosten direkt mit der Agentur ab. Das Arbeitsverhältnis läuft während der Weiterbildung weiter.
Teilzeit-Option: Weiterbildungen nach § 82 können berufsbegleitend oder in Teilzeit stattfinden. Das ist bei längeren Maßnahmen häufig der Regelfall – die Beschäftigung wird nicht unterbrochen.

Beschäftigte in Bedrohungslage: Der Sonderweg über § 81

Eine wichtige Sondergruppe: Beschäftigte, die ihren Job noch haben, aber absehbar verlieren werden. Diese Personen können einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III erhalten – also demselben Paragraphen wie Arbeitslose – ohne Arbeitgeberbeteiligung.

„Von Arbeitslosigkeit bedroht" bedeutet konkret:

  • Der Betrieb hat Entlassungen angekündigt oder Restrukturierungsmaßnahmen laufen
  • Der Arbeitsvertrag ist befristet und läuft in absehbarer Zeit aus
  • Der Job wird durch Automatisierung oder Outsourcing abgebaut
  • Es gibt eine betriebsbedingte Kündigung mit noch laufender Kündigungsfrist

In diesen Fällen kannst du eigenständig – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – einen Bildungsgutschein beantragen. Du meldest dich frühzeitig arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit (spätestens drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und beantragst im Beratungsgespräch den BGS.

Wichtig: Melde dich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend – nicht erst wenn du arbeitslos bist. Die frühzeitige Meldung ist gesetzliche Pflicht und schützt dich vor Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.

Die Förderung nach § 81 ist in der Regel großzügiger: Die Agentur übernimmt die Kurskosten vollständig und kein Arbeitgeberanteil ist erforderlich.

Weitere Förderoptionen für Beschäftigte

Neben § 82 SGB III gibt es weitere Fördermöglichkeiten, die speziell auf Beschäftigte ausgerichtet sind:

FörderungFür wenUmfangKombinierbar mit BGS?
Bildungsprämie (Bund)Erwerbstätige, Jahreseinkommen unter 20.000 €50 % Kursgebühren, max. 500 €Ja
Qualifizierungsberatung KMUBetriebe mit unter 250 MAKostenlose externe BeratungJa
Weiterbildung in KurzarbeitBetriebe mit Kurzarbeit100 % Kurskosten + 50/25 % SV-BeiträgeJa
Aufstiegs-BAföGAufstiegsfortbildung (Meister, Fachwirt)50 % Zuschuss, Darlehen, 75 % Erlass bei BestehenJa

Weiterbildung in der Kurzarbeitszeit ist eine besonders attraktive Option: Wenn dein Betrieb Kurzarbeit anmeldet, werden Weiterbildungen während dieser Zeit vollständig von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Zusätzlich erstattet die Agentur dem Arbeitgeber 50 % (KMU) bzw. 25 % (Großbetrieb) der Sozialversicherungsbeiträge – ein erheblicher Anreiz für Betriebe.

§ 82 SGB III: Vorteile für Beschäftigte

  • Kein Jobverlust nötig für Förderung
  • Volle Kostenteilung mit Arbeitgeber
  • Berufsbegleitend möglich
  • Breites Angebot an AZAV-Kursen nutzbar

Einschränkungen bei § 82

  • Arbeitgeber muss zustimmen
  • Arbeitgeber muss Eigenanteil zahlen
  • Nur bei nachweisbarem Strukturwandel-Bedarf
  • Maßnahme muss AZAV-zertifiziert sein
Fazit für Beschäftigte: Du musst nicht arbeitslos sein, um Förderung zu erhalten. Nutze § 82 SGB III gemeinsam mit deinem Arbeitgeber, prüfe die Bildungsprämie und sprich die Agentur für Arbeit aktiv an. Careertune hilft dir, geeignete AZAV-zertifizierte Angebote zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Arbeitnehmer einen Bildungsgutschein bekommen?

Ja. Nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) können auch Beschäftigte seit 2019 einen Bildungsgutschein erhalten, wenn der Arbeitgeber zustimmt und sich mit einem Eigenanteil an den Kosten beteiligt.

Was ist der Unterschied zwischen § 81 und § 82 SGB III beim Bildungsgutschein?

§ 81 richtet sich an Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte – hier übernimmt die Agentur die Kosten vollständig. § 82 richtet sich an aktuell Beschäftigte – hier teilen sich Agentur und Arbeitgeber die Kosten je nach Betriebsgröße.

Muss mein Arbeitgeber der Weiterbildung zustimmen?

Ja, bei der Förderung nach § 82 SGB III ist die Zustimmung des Arbeitgebers zwingend. Der Antrag wird gemeinsam gestellt. Nur wenn du von Arbeitslosigkeit bedroht bist (§ 81), kannst du eigenständig ohne Arbeitgeber beantragen.

Wie viel zahlt der Arbeitgeber bei § 82 SGB III?

Das hängt von der Betriebsgröße ab: Kleinstbetriebe (bis 10 MA) können vollständig gefördert werden, KMU (11–249 MA) tragen mindestens 50 % der Kosten, Betriebe mit 250–2.499 MA mindestens 75 % und Konzerne ab 2.500 MA mindestens 85 %.

Kann ich als Beschäftigter einen BGS beantragen, ohne dass mein Arbeitgeber es weiß?

Bei § 82 nicht – der Antrag wird gemeinsam gestellt. Bist du jedoch von Arbeitslosigkeit bedroht, kannst du über § 81 SGB III eigenständig und ohne Arbeitgeber-Beteiligung einen BGS beantragen.

Ist eine Teilzeit-Weiterbildung mit dem BGS nach § 82 möglich?

Ja. Weiterbildungen nach § 82 SGB III können berufsbegleitend oder in Teilzeit stattfinden. Der Beschäftigte bleibt während der Maßnahme angestellt; die Beschäftigung wird nicht unterbrochen.

Was bedeutet "von Arbeitslosigkeit bedroht" im Sinne des § 81 SGB III?

Von Arbeitslosigkeit bedroht bist du z.B. wenn dein Betrieb Entlassungen ankündigt, dein Vertrag befristet ist und ausläuft, dein Job durch Automatisierung wegfällt oder du eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hast.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht zustimmt?

Dann ist § 82 nicht anwendbar. Du solltest prüfen, ob du als "von Arbeitslosigkeit bedroht" eingestuft werden kannst (§ 81 SGB III). Sprich die Agentur für Arbeit direkt an und schildere deine Situation.

Kann ich Weiterbildung und Kurzarbeit kombinieren?

Ja. Weiterbildungen in der Kurzarbeitszeit werden vollständig von der Bundesagentur gefördert. Zudem erstattet die Agentur dem Arbeitgeber Teile der Sozialversicherungsbeiträge – besonders günstig für KMU.

Was ist die Bildungsprämie und kann ich sie mit dem BGS kombinieren?

Die Bildungsprämie des Bundes übernimmt 50 % der Kursgebühren (max. 500 Euro) für Erwerbstätige mit einem Jahreseinkommen unter 20.000 Euro. Sie kann mit anderen Förderungen, auch mit dem BGS, kombiniert werden.

Welche Weiterbildungen können Beschäftigte mit dem BGS finanzieren?

Alle AZAV-zertifizierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen: IT-Zertifizierungen, Projektmanagement, kaufmännische Abschlüsse, Sprachkurse mit Berufsbezug und mehr. Die Maßnahme muss einen nachweisbaren Qualifizierungsbedarf durch Strukturwandel belegen.

Wo stelle ich als Arbeitnehmer den Antrag für den BGS nach § 82?

Der Antrag wird gemeinsam mit dem Arbeitgeber beim Arbeitgeberservice (AG-S) der Agentur für Arbeit gestellt. Alternativ kann sich der Arbeitnehmer an seinen persönlichen Berufsberater bei der Agentur wenden und das Unternehmen einbeziehen.

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