Sep 12, 2025

Bildungsgutschein und Krankheit: Was passiert bei einem Krankheitsfall während der Weiterbildung?

Bildungsgutschein und Krankheit: Was passiert bei einem Krankheitsfall während der Weiterbildung?

Bildungsgutschein und Krankheit: Was tun, wenn Sie während der Weiterbildung krank werden?

Eine geförderte Weiterbildung mit einem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist für viele Arbeitsuchende oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen eine große Chance – beruflich neu durchzustarten. Doch was passiert, wenn während der Maßnahme eine Krankheit auftritt? Muss die Weiterbildung abgebrochen werden? Wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt? In diesem Beitrag erhalten Sie alle wichtigen Informationen und praxisnahen Tipps zum Thema „Bildungsgutschein und Krankheit“.

1. Grundsätzliches: Was ist ein Bildungsgutschein?

Ein Bildungsgutschein ist ein Förderinstrument der Bundesagentur für Arbeit, das es berechtigten Personen ermöglicht, eine berufliche Weiterbildung kostenfrei zu absolvieren. Ziel ist die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Voraussetzung ist eine Beratung durch die zuständige Arbeitsagentur oder das Jobcenter. Der Gutschein deckt die Kosten für die Weiterbildung, Prüfungsgebühren sowie Fahrtkosten ab.

2. Was passiert bei Krankheit während der Weiterbildung?

Falls Sie während der Maßnahme krank werden und nicht teilnehmen können, ist eine unverzügliche Krankmeldung sowohl beim Bildungsträger als auch bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit notwendig. Die genauen Verpflichtungen hängen von Ihrer individuellen Situation ab – insbesondere davon, ob Sie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld beziehen.

2.1 Krankheit bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Bei Krankmeldung bis zu 6 Wochen wird das Arbeitslosengeld I weitergezahlt. Der Bildungsträger kann Ihnen gegebenenfalls ermöglichen, versäumte Inhalte nachzuholen. Wird die Erkrankung jedoch langfristig, kann die Maßnahme abgebrochen oder unterbrochen werden. Nach Genesung muss die erneute Wiederaufnahme mit dem Träger und der Agentur abgestimmt werden.

2.2 Krankheit bei Bezug von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II

Auch beim Bezug von Bürgergeld gilt: Informieren Sie umgehend Jobcenter und Bildungsträger über Ihre Erkrankung. Hier verlängert sich die Entgeltfortzahlung auf bis zu sechs Wochen. Dauert die Erkrankung länger, kann auch hier die Maßnahme unterbrochen oder neu geplant werden.

2.3 Ärztliche Atteste und deren Bedeutung

Ein ärztliches Attest ist verpflichtend, wenn Sie krankheitsbedingt mehrere Tage fehlen. Sie benötigen es zur Vorlage bei Bildungsträger und Agentur für Arbeit/Jobcenter. Fehlt dieses, kann es zu einer Sperrzeit oder Sanktionen kommen.

3. Was passiert mit dem Bildungsgutschein nach Unterbrechung?

Wenn Sie krankheitsbedingt eine Weiterbildung nicht beenden können, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Wiedereinstieg in dieselbe Maßnahme (wenn zeitnah möglich)
  • Neustart an einem späteren Termin mit dem gleichen Bildungsgutschein
  • Neuer Bildungsgutschein, falls alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind

Wichtig ist eine enge Abstimmung mit Ihrem Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.

4. Tipps für den Umgang mit Krankheit während der Weiterbildung

  • Melden Sie sich sofort beim Bildungsträger und der Agentur für Arbeit/Jobcenter ab
  • Reichen Sie ein ordnungsgemäßes Attest zeitnah ein
  • Klären Sie, ob eine Nachholmöglichkeit besteht
  • Bei längerer Krankheit: Sprechen Sie mit Ihrem Ansprechpartner über eine Maßnahme-Unterbrechung oder Neuplanung
  • Dokumentieren Sie sämtliche Kommunikation und Atteste zu Ihrer Sicherheit

5. Fazit: Bildungsgutschein und Krankheit – kein Grund zur Sorge

Kurze Krankheitsphasen während einer geförderten Weiterbildung sind normalerweise kein Problem, solange Sie richtig reagieren: schnelles Informieren, ärztliches Attest beibringen und im Kontakt mit allen Beteiligten bleiben. Eine längerfristige Erkrankung kann zu einer Unterbrechung führen, bietet jedoch die Möglichkeit zum späteren Wiedereinstieg. Wichtig bleibt dabei die enge Zusammenarbeit mit dem Träger und der fördernden Stelle.

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