Der Bildungsgutschein ist für viele Arbeitssuchende und Weiterbildungsinteressierte ein wertvolles Instrument, um sich beruflich neu zu orientieren oder die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Doch häufig taucht eine wichtige Frage auf: Kann es sein, dass man den Bildungsgutschein zurückzahlen muss? In diesem Beitrag klären wir detailliert, wann eine Rückzahlung möglich ist, unter welchen Voraussetzungen du abgesichert bist und welche Ausnahmen es geben kann.
Ein Bildungsgutschein ist eine Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter für eine berufliche Weiterbildung, Umschulung oder Qualifizierungsmaßnahme. Mit diesem Gutschein übernimmt der Staat unter bestimmten Bedingungen:
Der Bildungsgutschein ist somit eine Finanzierungszusage, die an dich ausgestellt wird und bei zertifizierten Bildungsträgern eingelöst werden kann.
In der Regel: Nein. Der Bildungsgutschein muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Es handelt sich um eine staatliche Fördermaßnahme, die dich bei der beruflichen Eingliederung unterstützen soll. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen eine Rückzahlung verlangt werden kann.
Ein „wichtiger Grund“ könnte z. B. sein:
In solchen Fällen prüft die Arbeitsagentur individuell, ob du für den Abbruch verantwortlich bist und ob Rückzahlungen fällig sind.
Ein Kursabbruch hat nicht automatisch finanzielle Konsequenzen. Wichtig ist, dass du sofort mit deinem Sachbearbeiter oder deiner Sachbearbeiterin Kontakt aufnimmst, sobald du weißt, dass du den Kurs nicht fortsetzen kannst. Reiche eventuelle Nachweise (z. B. ärztliche Atteste) zeitnah ein.
Sollte es tatsächlich zu einer Forderung durch die Arbeitsagentur kommen, erhältst du einen Rückforderungsbescheid. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Häufig lohnt sich in solchen Fällen rechtlicher Beistand – insbesondere wenn du Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung hast.
Für die meisten Empfängerinnen und Empfänger eines Bildungsgutscheins besteht kein Risiko einer Rückzahlung. Voraussetzung ist ein seriöser Umgang mit der Maßnahme, offene Kommunikation und das Nachkommen der Teilnahmeverpflichtung. Wer sein Weiterbildungsvorhaben ernstnimmt, muss sich in der Regel keine Sorgen machen.
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